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BALM Förderperiode 2024
28.03.2024
Autor: Pascal Rosemann, Jürgen Ramke
Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Das Warten hat ein Ende…

Mit Datum 11.04.2024 hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) den Start der Antragstellung im Förderprogramm „Weiterbildung“ auf den 24.04.2024, 09:00 Uhr festgesetzt. Ende der Antragstellung für die Förderperiode 2024 ist der 02.09.2024.

Nun zu den Unterschieden zur vorangegangenen Förderperiode 2023:


Anzahl der Anträge

Für 2023 galt noch: Es konnten unbegrenzt viele Anträge gestellt werden.

Für 2024 nun gilt: Je Unternehmen sind innerhalb der Antragsfrist maximal drei Anträge (ein Erstantrag A und bis zu zwei Folgeanträge B) zulässig. Dabei werden nur die Anträge gezählt, die auch zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben. Ausschließlich mit dem Erstantrag A können die förderfähigen Fahrzeuge angegeben werden. Durch die im Erstantrag A angegebenen Fahrzeuge bestimmt sich das in der Förderperiode maximal mögliche Fördervolumen.


Größe des Unternehmens

Bislang reichte eine Erklärung, dass die Definition KMU (Klein- oder Mittelgroßes Unternehmen) eingehalten wurde.

Nun muss im Antrag angekreuzt werden, ob das antragstellende Unternehmen

Für die Beurteilung der Unternehmensgröße stellt das Bundesamt ein Merkblatt KMU Weiterbildung zur Verfügung.


Prüfung der Berechtigung

In 2023 wurde die Berechtigung im Rahmen des Antragsverfahren geprüft.

Für 2024 gilt: Die Angaben zur Berechtigung für den Güterkraftverkehr müssen Antragstellende weiterhin bereits im Antrag erfassen, jedoch werden diese erst bei Vorlage des Verwendungsnachweises geprüft. Antragstellende erklären mit ihrer Unterschrift auf dem Kontrollformular zum Antrag unter anderem, dass sie antragsberechtigt im Sinne der Richtlinie „Weiterbildung“ sind.


Förderfähige Fahrzeuge

Wie auch im Förderbereich „Umweltschutz und Sicherheit“ ist ein Unternehmen antragsberechtigt, soweit es gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr mit LKW jenseits von 7,5 to zGM betreibt. Die Haltereigenschaft muss gewährleistet sein.

Für die Antragstellung (Erstantrag A) bis 30.Juni 2024 gilt:

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Weiterbildung“ gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7.500 kg beträgt.

Für die Antragstellung (Erstantrag A) ab 01. Juli 2024 gilt:

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne der Richtlinie „Weiterbildung“ gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 3.501 kg beträgt.

Die technisch zulässige Gesamtmasse ist dem Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I zu entnehmen.

In der Förderperiode 2024 kann kein gemeinsamer Vordruck „Fahrzeugaufstellung“ für die Förderprogramme „Weiterbildung“ und „Umweltschutz und Sicherheit“ verwendet werden, weil für die Bewertung der Kraftfahrzeuge unterschiedliche Angaben zur Gesamtmasse herangezogen werden. Im Förderprogramm „Weiterbildung“ ist technisch zulässige Gesamtmasse (Feld F.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I) maßgeblich, im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ hingegen die im Mitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse (Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil 1).


Fahrzeugnachweise

Fahrzeugnachweise konnten in 2023 dem Antrag beigefügt werden. Alternativ konnte im Antrag Weiterbildung auf den Fahrzeugnachweis im Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals „De-minimis“) verwiesen werden.

Für 2024 gilt:

Die Fahrzeugnachweise sind erst mit dem ersten Verwendungsnachweis der Förderperiode vorzulegen. Ein Verweis auf das Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ (vormals „De-minimis“) ist nicht mehr zulässig. Antragstellende erklären mit ihrer Unterschrift auf dem Kontrollformular zum Antrag auch, dass sie Halter bzw. Halterin und/oder Eigentümer bzw. Eigentümerin förderfähiger Fahrzeuge sind.


Beantragung der konkreten Zuwendung

Mit dem Antrag wurden die beabsichtigten Maßnahmen in 2023 anhand der Kategorie beantragt.

Für 2024 gilt:

Mit dem Antrag wird die benötigte Zuwendung beantragt. Weitere Angaben zu den beabsichtigten Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die bewilligte Zuwendung kann innerhalb des Bewilligungszeitraums flexibel und nach Bedarf für Maßnahmen nach der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „Weiterbildung“ eingesetzt werden.


Maßnahmenbeginn

Förderfähig in 2023 waren Maßnahmen, mit denen erst nach Antragstellung auf Förderung begonnen wurde.

Förderfähig sind in 2024 nur Maßnahmen, mit denen erst nach Bewilligung des Antrages (d. h. Erlass des Zuwendungsbescheides) begonnen wird.


Bewilligungszeitraum

Bei mehrwöchigen, mehrmonatigen und mehrjährigen Maßnahmen endete der Bewilligungszeitraum in 2023 grundsätzlich drei Monate nach dem voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme.

Der Bewilligungszeitraum endet in 2024 für sämtliche Maßnahmen grundsätzlich vier Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheides.

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes vorzulegen (vgl. Nummer 7.1.1 Satz 2 der Richtlinie „Weiterbildung“).

Die antragstellende Person hat grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu stellen, wenn die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme (inklusive Rechnungslegung und Bezahlung) nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich ist. Dieser Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis mit einer entsprechenden Begründung sowie einer Bestätigung des Anbieters und vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums unter Verwendung des Formblatts „Änderungsmitteilung“ dem Bundesamt vorzulegen. Das Bundesamt prüft dann einzelfallbezogen, ob eine Verlängerung möglich ist.

Insbesondere bei Maßnahmen, deren Dauer grundsätzlich die vier Monate überschreitet, ist zwingend ein solcher Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu stellen.


Vorlagefrist Verwendungsnachweise

Der Verwendungsnachweis war für 2023 innerhalb des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

Für 2024 gilt: Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.


Anzahl Verwendungsnachweise

In 2023 konnten unbegrenzt viel Verwendungsnachweise eingereicht werden.

Für 2024 gilt: Je Zuwendungsbescheid können maximal zwei Verwendungsnachweise eingereicht werden. Dabei werden nur Verwendungsnachweise gezählt, die auch zu einer Auszahlung geführt haben.


Maßnahmenkatalog in den Verwendungsnachweis-Vordrucken

Im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises musste 2023 lediglich die lfd. Nummer laut Zuwendungsbescheid erfasst werden.

Für 2024 gilt: Zuwendungsempfangende können in den Verwendungsnachweis-Vordrucken in der Förderperiode 2024 konkret die Maßnahmen auswählen, die das BALM ausdrücklich als förderfähig anerkannt hat. Das BALM stellt eine nicht abschließende sog. Liste der förderfähigen Maßnahmen „Weiterbildung“ auf seiner Internetseite sowie im Antragsportal zur Verfügung. Auf Nachfrage stellen auch wir diese Liste zur Verfügung.


So. Das sind eine Menge an Veränderungen, die es bei der Beantragung der Fördermittel zu berücksichtigen gilt.


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